Schreinerei Michael Büchner
Schreinerei Michael Büchner 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.10.2016)

Schreinerei Michael Büchner

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag

des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein

Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzögerung

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,

rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers

oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse

verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der

Verzögerung.

Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil

ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund

von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten

Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber

über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.

Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung

der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.

Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher

Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4. Mangelverjährung

Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung

betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung

darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne

Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die

mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber

gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.

Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel

nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung

oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein

Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder

Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der

Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder

Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften

über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6. Anlieferung

Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das

Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege

oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude

verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2.

Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.

Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten

des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände

behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden

Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

2.7 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe

des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.

2.8 Fälligkeit

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert,

bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung

sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart

ist.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung

auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in

zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die

Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der

Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz

zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten,

einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Technische Hinweise

5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten

durchzuführen sind, insbesondere:

Beschläge und gängige Bauteile sind zu

kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind

jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung

nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich

anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer

und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch

Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird

die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle

dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung

vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des

Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges

Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des

Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/

Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und

Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,

bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien

(Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.

Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen

(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6. Zahlung

Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.

7. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung

Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die

Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber

ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände

zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu

übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,

so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen

Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die

Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung

bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes

dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände

auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das

Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt

gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den

Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in

das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon

jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten

entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer

ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im

Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück

eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den

Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung

in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit

allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung

und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen

durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der

neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände

zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält

sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen

ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen

zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages

unverzüglich zurückzugeben.

10. Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.

11. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

 

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